Covid-19: Welche Regeln gelten?

Die Verbreitung des neuartigen Coronavirus betrifft auch die Arbeitswelt. Unternehmen ordnen Homeoffice an, Infizierte und Kontaktpersonen sind in Quarantäne. Was gilt arbeitsrechtlich?

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Die Verbreitung des neuartigen Coronavirus hat Auswirkungen auf Betriebe: Bleibt ein Unternehmen geschlossen, bekommen Beschäftigte aber weiter ihr Gehalt. Bild: Marcel Kusch/dpa/dpa-tmn

Von Amelie Breitenhuber, dpa

Frankfurt/Düsseldorf. Nachdem mehr und mehr Fälle von Covid-19-Infektionen in Deutschland und Europa bekannt werden, müssen auch Unternehmen reagieren. Die wichtigsten Regeln für Arbeitnehmer:

■ Können Arbeitnehmer aus Angst vor dem Virus von zu Hause aus arbeiten?

Wer Angst hat, sich anzustecken, kann als Arbeitnehmer nicht einfach zuhause bleiben. Das dürfen nur Personen, die tatsächlich arbeitsunfähig sind, erklärt der DGB Rechtsschutz. Wenn im Betrieb aber die Arbeit im Homeoffice ohnehin üblich ist, kann das in Absprache in Anspruch genommen werden. Wo eine solche Möglichkeit bisher nicht besteht, kann man dennoch zu Hause arbeiten, wenn in derselben Stadt oder im selben Landkreis Infektionsfälle aufgetreten sind. Das erklärt Wolfgang Däubler, Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht an der Universität Bremen in einem Interview mit dem Bund-Verlag.

■ Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter auf Verdacht nach Hause schicken?

Ist ein Arbeitgeber der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig ist, kann er die Person nach Hause schicken, erklärt der DGB Rechtsschutz. Arbeitnehmer zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, sei aber nicht rechtens. Auch kann der Arbeitgeber nicht einfach anordnen, dass ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben und etwa Überstunden abbauen soll.

■ Bekommen Arbeitnehmer weiter Geld, wenn der Betrieb schließt?

Schließt ein Betrieb aus eigener Entscheidung heraus, muss der Arbeitgeber auch das Entgelt für seine Mitarbeiter weiterzahlen. Gleiches gilt, wenn eine Behörde ein Unternehmen schließt. Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können, heißt es beim DGB Rechtsschutz.

■ Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel stellen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken so gering wie möglich sind, heißt es beim DGB Rechtsschutz. Zu den erforderlichen Maßnahmen hierfür kann es auch zählen, dass der Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitstellt. Welche Schritte ein Betrieb unternehmen sollte, hänge aber immer von den Faktoren dort ab – zum Beispiel, ob die Mitarbeitenden Kundenkontakt haben oder nicht.

■ Wie sieht es mit weiteren Maßnahmen aus?

Arbeitgeber sind in der Pflicht, ihre Mitarbeiter über Risiken und Möglichkeiten aufzuklären. Dazu gehört es dann beispielsweise, Informationen zur Husten- und Niesetikette bereitzustellen und Regeln für den Umgang miteinander festzulegen, wie die IHK für München und Oberbayern erklärt. Atemschutzmasken, Handschuhe oder sonstige Schutzausrüstung könne ebenfalls unter Umständen zu zumutbaren Maßnahmen gehören.

■ Wie muss der Arbeitgeber reagieren, wenn ein Fall im Betrieb auftritt?

Zeigt ein Mitarbeiter Symptome von Covid-19, ist das zuständige Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner für Betriebe. Das Gesundheitsamt ist dann für den Meldeweg zuständig und prüft, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem informiert die Behörde, wie sich Arbeitgeber weiter zu verhalten haben. Hat ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entsprechende Symptome, sollten Arbeitgeber ihn nach Hause oder zum Arzt schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Coronavirus handelt, empfiehlt die IHK für München und Oberbayern.

■ Bekommen Arbeitnehmer in Quarantäne weiter ihr Gehalt?

Wer krank ist und zuhause bleiben muss, bekommt weiterhin sein Gehalt gezahlt – auch bei Covid-19 gelten die gleichen Regeln wie sonst im Krankheitsfall. Wer dagegen nicht krank ist, aber trotzdem einer Quarantäne-Anordnung unterliegt, hat laut Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die Entschädigungsleistung hat der Arbeitgeber zu zahlen, der sie sich von der Behörde erstatten lassen kann. Betriebe müssen diese Entschädigung binnen drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen.

■ Wie sehen die Regeln zu Dienstreisen aus?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen anzutreten. Angst, sich anzustecken, ist laut DGB Rechtsschutz noch kein Grund, eine Dienstreise zu verweigern. Anders sieht es aus, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt. 


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