Darf der Arbeitgeber den Home-Office-Arbeitsplatz kontrollieren?

Kontrolle versus Arbeitsschutz: Geht es den Arbeitgeber etwas an, wie seine Mitarbeiter im Home-Office arbeiten?Eine wichtige Frage, denn gerade jetzt wechseln wieder mehr Arbeitnehmer vom Büro an den privaten Arbeitsplatz.

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Möchte der Arbeitgeber kontrollieren, ob im Home-Office Arbeits- und Datenschutzbestimmungen eingehalten werden, braucht er immer die Erlaubnis des Arbeitnehmers. Bild: Sebastian Gollnow/dpa

Berlin. (dpa) Bei der Diskussion um das Thema Home-Office spielt auch immer wieder der Aspekt Vertrauen eine Rolle. Während Vorgesetzte im Büro alle im Blick haben, stellt sich im Home-Office die Frage: Wie arbeiten die Mitarbeiter dort eigentlich? Und darf der Arbeitgeber das kontrollieren?

„Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers im Home-Office sind eingeschränkt“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundrechtlich geschützt, der Arbeitgeber könne daher in der Regel keinen Zutritt verlangen. Auf der anderen Seite haben Arbeitgeber auch gewisse Kontrollpflichten. Die ergeben sich unter anderem daraus, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung von Arbeits- und Datenschutz im Home-Office sorgen muss. Aber auch das geht nur im Rahmen des Zulässigen.

„In die Wohnung kommt der Arbeitgeber also auch aus diesen Gründen nur mit einer Erlaubnis des Arbeitnehmers“, so Bredereck. Er müsse dann taugliches Equipment zur Verfügung stellen und den Arbeitnehmer entsprechend unterweisen. „In der Praxis regeln sich viele komplizierte Fragen einfach dadurch, dass der Arbeitnehmer ein Interesse am Arbeiten im Home-Office hat und dem Arbeitgeber daher freiwillig entgegenkommt“, sagt Bredereck.

Geht es um andere Formen der Kontrolle, muss der Arbeitgeber insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers beachten. „Vor diesem Hintergrund wird eine Kontrolle nur eingeschränkt möglich sein“, erklärt der Fachanwalt. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Beispiel den Einsatz von Keyloggern, die Eingaben auf der PC-Tastatur protokollieren, nur für den Fall des Verdachts einer besonders schweren Pflichtverletzung als zulässig erachtet.

Auch Detektive dürfen nur unter dieser Voraussetzung eingesetzt werden. „Arbeitgeber, die es mit der Kontrolle übertreiben, laufen Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen“, sagt der Fachanwalt. Zudem können heftige Bußgelder der Datenschutzbehörden drohen.

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Arbeitgeber, die es mit der Kontrolle übertreiben, laufen Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht 


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