Abmahnung wegen Emoticons

(dpa) In Chats mit Kollegen in sozialen Netzwerken sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein. Wer sich dort – auch mit Hilfe von Emoticons – beleidigend über seinen Chef äußert, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit der Kündigung rechnen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 5/16) weist der Bund-Verlag hin.

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Wer in sozialen Netzwerken seinen Chef mit Emoticons beleidigt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bild: dpa

Im verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Maschinenbauunternehmens gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Der Mann war nach einem Arbeitsunfall krankgeschrieben und postete einen Hinweis auf seine Verletzungen in seiner Facebook-Chronik. Daraufhin entwickelte sich über die Kommentarfunktion eine Diskussion, in deren Verlauf der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten unter anderem als „fettes Schwein“ bezeichnete – wobei das Schwein durch ein Emoticon symbolisiert wurde. Ein anderer wurde als Bärenkopf bezeichnet, wobei der Bär ebenfalls durch ein Emoticon dargestellt wurde. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter.

Beleidigungen seien grundsätzlich dazu geeignet, eine solche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, entschieden die Richter. Im konkreten Fall sei sie allerdings nicht verhältnismäßig. Denn dem Arbeitnehmer sei die Tragweite seines Tuns nicht bewusst gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass die verwendeten Spitznamen der Chefs nicht allge-meinverständlich waren. Auch sei der Arbeitnehmer seit 16 Jahren in dem Unternehmen tätig, und es habe nie Probleme mit ihm gegeben. Außerdem sei der Mann zu 20 Prozent behindert, er habe ein Kind zu versorgen und die Pflege einer demenzkranken Großmutter zu organisieren. Deshalb sei hier eine Abmahnung ausreichend gewesen.


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