Berufskrankheit oder Arbeitsunfall: Corona-Infektion melden

Eine Covid-19-Erkrankung kann unter Umständen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. Warum das für Beschäftigtewichtig ist und wohin sie sich am besten wenden.

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Stecken sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im beruflichen Umfeld mit dem Coronavirus an, kann das als Berufserkrankung oder Arbeitsunfall gelten. Bild: Christin Klose/dpa

Bremen. (dpa) Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem
Coronavirus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Das empfiehlt die Arbeitnehmerkammer Bremen. Besonders die Spätfolgen der Krankheit seien nicht immer abzuschätzen. Es lohne sich daher für betroffene Beschäftigte, sich Rat einzuholen und den entsprechenden Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu informieren.
Betroffene können hier in der Regel bessere Leistungen erhalten als bei der gesetzlichen Krankenversicherung, heißt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Darunter können zum Beispiel die Akutbehandlung, Reha, Verletztengeld oder eine Unfallrente fallen – wenn man etwa nachgewiesen dauerhaft unter den Folgen der Covid-19-Erkrankung leidet.
Unterscheiden müssen Beschäftigte dabei, ob sie die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anzeigen können. Als Berufskrankheit anerkannt ist Covid-19 derzeit nur für Beschäftigte
im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren (Berufskrankheit 3101), da diese Tätigkeiten mit hohen Infektionsrisiken verbunden sind.

Erzieher und Kita-Beschäftigte

Gleiches gilt laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) für Personengruppen, die bei ihrer
versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren. Seit
Dezember 2020 fallen den Informationen der Arbeitnehmerkammer zufolge auch Infektionen bei Kita-Beschäftigten wie Erzieherinnen und Erziehern unter die BK 3101. Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit seien ein Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person bei der Arbeit, das Auftreten von Symptomen und ein positiver PCR-Test. Zuständig ist im Falle von Berufskrankheiten die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BG BGW) oder die Unfallkasse.
Bei Beschäftigten anderer Berufsgruppen kann eine Ansteckung mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist hier, dass die Infektion auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist und ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person nachweislich stattgefunden hat. Zudem müssen Krankheitssymptome aufgetreten sein.

Massiver Infektionsausbruch

Auch bei einem belegten massiven Infektionsausbruch im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg könne aber eine berufliche Verursachung anerkannt werden, so die Arbeitnehmerkammer. Am Ende entscheide aber
die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft im Einzelfall, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Grundsätzlich sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber sowie Krankenkassen zuständig für die Meldung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls. Aber auch Beschäftigte selbst
können ihre Infektion der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden, etwa wenn der Arbeitgeber sich weigern sollte, eine Unfallanzeige entgegenzunehmen.


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