„Divers“ beachten - Das „dritte Geschlecht“ und die Stellenanzeigen

Berlin. (dpa/aha) Neben „männlich“ und „weiblich“ ist im Geburtenregister nun auch die Option „divers“ für intersexuelle Menschen möglich. Der Bundestag hatte die Einführung einer dritten Geschlechtsoption Mitte Dezember beschlossen. Damit setzte das Parlament eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr um.

 

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Bildquelle: dpa

 

Die bisherige Pflicht, einen Menschen dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen, wurde darin als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot gewertet.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung in allen Phasen der Beschäftigung – auch beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Stellenausschreibungen, Anforderungen an Bewerbungsunterlagen und Auswahlverfahren müssen grundsätzlich diskriminierungsfrei ausgestaltet sein (§§ 7 Abs. 1 und 11 AGG).

Bewerber_innen dürfen demnach in Stellenanzeigen nicht wegen eines in §1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden, also aufgrund:

- der ethnischen Herkunft bzw. aus rassistischen Gründen,

- des Geschlechts,

- der Religion oder Weltanschauung,

- einer Behinderung,

- des Alters oder

- der sexuellen Identität.

 

Für Stellenanzeigen bedeutet dieses Diskriminierungsverbot, dass Stellen in der Regel merkmalsneutral ausgeschrieben werden müssen. Im gesamten Ausschreibungstext darf weder unmittelbar noch mittelbar ein nach dem AGG verbotenes Unterscheidungsmerkmal für die Stellenvergabe eine Rolle spielen.

So müssen Stellenanzeigen beispielsweise in der Regel geschlechtsneutral sein bzw. alle Geschlechter in der Ausschreibung nennen (siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011 – 17 U 99/10).

Weitere Infos: www.antidiskriminierungsstelle.de


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