Fluch der Technik

(dpa/tmn) Es ist Segen und Fluch zugleich: das Diensthandy. Auf der einen Seite sind viele geschmeichelt, wenn sie so ein Statussymbol vom Arbeitgeber erhalten. Auf der anderen Seite kann die ständige Erreichbarkeit nach Feierabend mächtig nerven. Und Arbeitnehmern droht Ärger mit dem Chef, wenn sie sich nicht an die vereinbarten Spielregeln halten. Denn was Arbeitnehmer mit dem Diensthandy machen, ist keineswegs ihre Sache.

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Bei Anruf Abmahnung: Wer mit dem Diensthandy unerlaubt Privatgespräche führt, kann sich schnell Ärger mit dem Chef einhandeln. Bild: dpa

Hat der Arbeitgeber den privaten Gebrauch verboten, darf er auch kontrollieren, ob der Arbeitnehmer das einhält, erklärt der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Dürfen Mitarbeiter ihr Diensthandy dagegen privat nutzen, sind solche Dinge für den Arbeitgeber tabu.

Das Problem betrifft nicht wenige: Immerhin jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland (20 Prozent) besitzt ein Diensthandy, hat der IT-Verband Bitkom ermittelt. Neun Gründe, warum das Diensthandy für Ärger im Job sorgen kann:

■ Unerlaubte Privatgespräche außerhalb der Arbeit: Die Handynummer der Freundin taucht am Wochenende ständig in der Anrufliste auf? Das kann schnell Ärger geben, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Handys verboten hat, warnt Eckert. Arbeitnehmern droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.

■ Posten und Klönen in der Arbeitszeit: Noch gravierender ist es, wenn die unerlaubten Privatgespräche in der Arbeitszeit stattfinden. „Wenn sich jemand während der Arbeit die Finger wundtelefoniert und ständig seine Freundin anruft, ist das wie eine ungenehmigte Pause“, erklärt Eckert. Auch wer in der Arbeitszeit Dating-Apps nutzt und zum Beispiel die neuen Tinder-Kontakte durchgeht, begeht Arbeitszeitbetrug, ergänzt Fenimore von Bredow, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln.

■ In die Kostenfalle getappt: Mit dem Smartphone lässt sich auch prima surfen. Leider kann das im Ausland teuer werden – etwa wenn jemand im Tunesienurlaub munter Fotos über die Handydatenleitung verschickt und dann hohe Roamingkosten anfallen. Hierfür kann der Arbeitnehmer nicht nur abgemahnt werden, weil er das Diensthandy unerlaubt privat genutzt hat. Zusätzlich kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, erklärt von Bredow, der Vorstandsmitglied im Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte ist.

■ Unseriöse Apps installiert: Das Handyspiel sah lustig aus. Dumm nur, dass sich darin ein Virus versteckt hatte. Der  befällt nicht nur das Handy, sondern verbreitet sich schlimmstenfalls gleich im ganzen Unternehmen. In so einem Fall kann eine Abmahnung erfolgen, wenn das eigenmächtige Installieren fremder Apps dem Arbeitnehmer untersagt war, erklärt von Bredow.

■ Betriebsgeheimnisse offengelegt: Ein Vertipper beim Ausfüllen der E-Mail-Adresse – schon geht die Nachricht mit dem Entwurf für den Geschäftsbericht nicht an den Kollegen Müller, sondern seinen Namensvetter bei einem konkurrierenden Unternehmen. Wer auf solche Weise versehentlich sensible Daten preisgibt, handelt unter Umständen fahrlässig – und kann dafür ebenfalls abgemahnt werden, erläutert Eckert.

■ Gerät geklaut: Auf dem Bahnhof stiehlt jemand das Diensthandy aus der Tasche? Kann passieren. Fahrlässig ist es aber, wenn Arbeitnehmer es dem Dieb zu leicht machen, sensible Daten abzugreifen – etwa weil sie die Sicherheitsabfrage beim Sperrbildschirm abgeschaltet haben.

■ Dienstliche Erreichbarkeit nicht eingehalten: Abends klingelt das Handy, die Nummer vom Chef ist im Display. Jetzt noch rangehen? Och nö, ist doch gerade so gemütlich. Das geht nicht, wenn aus einem wichtigen betrieblichen Grund feste Zeiten zur Erreichbarkeit nach Dienstschluss vereinbart wurden. Ein klarer Verstoß ist das auch bei Bereitschaftsdiensten.

■ Neid bei Kollegen: Der eine erhält ein Diensthandy, der andere nicht. So etwas kann leicht für Unmut sorgen. Hat man ebenfalls einen Anspruch darauf, wenn der Kollege ein Diensthandy bekommt? Nein, erklärt von Bredow. „Der Chef kann entscheiden, wem er ein Diensthandy gibt und wem nicht.“

■ Arbeitnehmer will kein Diensthandy: Einfach ablehnen kann der Arbeitnehmer ein Diensthandy nicht, erklärt Eckert. Der Arbeitgeber kann zumindest verlangen, dass er es während der Arbeitszeit nutzt und so etwa bei Kundenterminen außerhalb des Betriebs erreichbar ist.


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