Gleitzeit und Co.: Wie ist das eigentlich mit Minusstunden?

In der Corona-Krise haben unter anderem Studierende in Nebenjobs weniger zu tun. Aber wann sind Minusstunden überhaupt zulässig? Und was gilt, wenn die Minusstunden wieder abgearbeitet werden sollen?

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Vereinbarungen zu sogenannten Minusstunden im Job finden Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag oft eher unter Stichworten wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit. Bild: Christin Klose/dpa-tmn

Berlin. (dpa) Vereinbarungen zu sogenannten Minusstunden im Job finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen oft unter Begriffen wie Arbeitszeitkonto, Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder Ähnlichem. Darauf weist der DGB Jugend hin. Minusstunden fallen dann an, wenn Arbeitnehmer weniger Stunden erbringen als eigentlich vertraglich vereinbart ist – zum Beispiel, weil es saisonal bedingt weniger Arbeit gibt. Meist werden sie auf einem Arbeitszeitkonto erfasst. Grundsätzlich können Arbeitgeber Minusstunden anordnen, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Im Rahmen dieser flexiblen Arbeitszeitgestaltung sind dann häufig Zeiträume geregelt, in denen Minus- oder Plusstunden gegengerechnet werden können. Es können auch Fristen bestehen, zu denen Minusstunden verfallen. Gegebenenfalls gibt es Informationen zur maximal möglichen Zahl von Minusstunden. Wer zuletzt zum Beispiel aufgrund von Corona-bedingten Einschränkungen am Arbeitsplatz Minusstunden aufgebaut hat und diese nun wieder abarbeiten soll, für den gelten trotzdem die gesetzlichen Bestimmungen zu Höchstarbeits- und Pausenzeiten. Die DGB Jugend rät, sich im Zweifel beim Betriebs- oder Personalrat zu informieren. Gibt es keine Absprachen zu Minusstunden, arbeiten auch studentische Aushilfen laut DGB Jugend wie vertraglich vereinbart weiter: Selbst wenn es weniger zu tun gibt, müsse der Arbeitgeber die vereinbarte Zeit entlohnen, solange man grundsätzlich die Arbeitskraft anbietet. 


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