Kein Beleg für Diskriminierung

Das Entgelttransparenzgesetz soll gegen Lohnungleichheit helfen. Arbeitnehmerinnen bekommen aber nur den Median aller Gehälter einer Vergleichsgruppe mitgeteilt. Damit ist mitunter wenig gewonnen.

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Eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz muss selbst bei größeren Gehaltsunterschieden kein Indiz für Diskriminierung sein. Bild: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Hannover/München. (dpa) Das Entgelttransparenzgesetz erlaubt es Mitarbeitern bei ihrem Arbeitgeber zu erfragen, wie viel eine Gruppe von Kollegen im Mittel verdient. Ist das Gehalt einer Frau deutlich niedriger als der Median einer männlichen Vergleichsgruppe, ist das aber nicht automatisch ein Hinweis auf Diskriminierung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 5 Sa 196/19). Der Median ist ein Mittelwert, der Ausreißern ein geringeres Gewicht gibt als der einfache Durchschnitt. Er bildet in diesem Fall den Wert ab, bei dem die Hälfte der Einkommen geringer und die andere Hälfte höher ist.

Vorwurf: Ungleiche Gehälter

Über den Fall berichtet die „Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht“ in ihrem „Rechtsprechungs-Report“ (NZA-RR Ausgabe 12/2019). Eine Abteilungsleiterin hatte bei ihrem Arbeitgeber eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz eingefordert. Der Arbeitgeber teilte ihr mit, dass der Gehaltsmedian der männlichen Abteilungsleiter bei 6292 Euro liege. Die Abteilungsleiterin selbst verdiente zu dem Zeitpunkt rund 5385 Euro brutto im Monat. Die Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber Ausgleichszahlungen für die vergangenen Monate, die diese Differenz begleichen sollten sowie eine Gehaltsanpassung. Sie war der Auffassung, dass durch die Auskunft eine Gehaltsungleichheit zwischen männlichen und weiblichen Abteilungsleitern belegt sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage zurück. Den Richtern zufolge reicht der dargelegte Gehaltsunterschied nicht als Indiz aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist.

Kein Durchschnittswert

Mit einer Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Mitarbeiter nämlich keine Information über die Durchschnittswerte des eigenen oder des anderen Geschlechts. Das wird in der „NZA-RR“ anhand eines Beispiels deutlich gemacht: So kann es sein, dass zum Beispiel jeweils sieben Mitarbeiterinnen im Unternehmen genau das gleiche verdienen wie sieben männliche Kollegen einer Vergleichsgruppe, etwa zwischen 1600 und 2500 Euro. Der Median wäre jeweils identisch und könnte beispielsweise bei 1900 Euro liegen. Eine Frau, die sich mit einem Gehalt von 1600 Euro zufällig am unteren Rand der Vergütungsskala befindet, liegt darunter. Das Gericht argumentierte weiter, dass die Vergütung in der Firma zudem von den Dienstjahren abhängig ist. Die Angestellten erhalten vor der Beförderung zum Abteilungsleiter eine tarifliche Vergütung. Die männlichen Abteilungsleiter waren bereits sehr lange beim Unternehmen. Aus diesen Gründen lehnten die Richter den Vergütungsanspruch der Klägerin abzulehnen.


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