Kellnern nach der Arbeit: Was ist in Sachen Nebenjob erlaubt?

Der eine kellnert abends, eine andere verkauft Selbstgemachtes über das Internet, eine andere berät Start-Ups: Das Spektrum möglicher Nebenjobs ist groß. Die Art und Weise, wie sie ausgeübt werden, ebenfalls: Da gibt es zum Beispiel die Angestellte auf Minijob-Basis oder den selbstständigen Kleinunternehmer. Die wichtigsten Regeln.

Mit einer Nebentätigkeit lässt sich der Verdienst aufbessern. Der Haupt-Arbeitgeber sollte aber informiert werden. Symbolbild: Marijan Murat/dpa

Von Christina Bachmann, dpa

Was genau ist ein Nebenjob?

Juristisch korrekt spricht man von einer Nebentätigkeit. „Wie das Wort sagt, ist eine Nebentätigkeit eine Tätigkeit, die man zusätzlich zu einer bestehenden Haupttätigkeit ausübt“, sagt Natalia Hoffmann vom DGB-Rechtsschutz. „Zeitlich ist die Nebentätigkeit geringer ausgeprägt als die Hauptbeschäftigung“, so Volker Vogt, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Schomerus.

■ Inwieweit muss ich meinen Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informieren?

Auf jeden Fall gilt: Wo eine Haupttätigkeit ist, gibt es bereits einen Chef oder eine Chefin – und die sollten Bescheid wissen, wenn ihr Arbeitnehmer oder ihre Arbeitnehmerin nebenher arbeiten möchte. In den meisten Arbeits- und Tarifverträgen ist eine Klausel enthalten, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden muss. „Seit dem 1. August dieses Jahres gilt ein geändertes Nachweisgesetz“, sagt Natalia Hoffmann. „Demnach sind Arbeitgeber gut beraten, das in den Vertrag aufzunehmen.“ Aber auch wenn das nicht ausdrücklich drinstehen sollte, müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber informieren. Und zwar über wichtige Eckdaten, also: Was ist das für ein Job und zu welcher Zeit will ich ihn ausüben. „Es gilt eine Anzeigepflicht und wenn man die verletzt, hat das mögliche Sanktionen zur Folge“, sagt Volker Vogt.

■ Können mein Chef oder meine Chefin mir die Nebentätigkeit auch verbieten?

Es gibt nur eine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht. „Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit zwar untersagen, aber das muss er gegebenenfalls gerichtlich belegen“, sagt Vogt.„Er kann aber nicht seinem Angestellten nach Gutsherrenart sagen: Letzten Monat war deine Arbeitsleistung nicht so gut, deshalb genehmige ich die Nebentätigkeit nicht.“ Manches kann aber auch gegen die Nebentätigkeit sprechen. „Die Arbeitszeiten müssen passen“, sagt Hoffmann. So kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht nachts im Nebenjob arbeiten und morgens unausgeruht zur Arbeit kommen. Hier müssen elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden. Zudem darf es keine entgegenstehenden Wettbewerbsinteressen geben. „Wenn ich in der Nebentätigkeit in Konkurrenz zu meinem Arbeitgeber trete, kann er diese untersagen“, sagt Vogt.

■ Sollte ich das Ganze schriftlich festhalten?

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, Chef oder Chefin die Nebentätigkeit schriftlich mitzuteilen. Arbeitsrechtlerin Hoffmann rät außerdem zu einer Zugangsbestätigung vonseiten des Arbeitgebers. „So hat der Arbeitnehmer einen Nachweis im Falle des Bestreitens, dass die Nebentätigkeit angezeigt wurde.“ Volker Vogt schlägt vor, das Ganze im Arbeitsvertrag oder durch Vertragszusatz festzuhalten. „Beide Parteienwissen dann, woran sie sind und welche Tätigkeit dem Arbeitnehmer noch erlaubt ist.“

■ Gilt eine Zustimmung für immer?

Erstmal gilt die Zustimmung des Arbeitgebers unbegrenzt. Aber es kann auch Gründe geben, dass er von heute auf morgen dem Mitarbeiter die Nebentätigkeit verbietet. „Oft nehmen Arbeitnehmer die Ruhezeiten nicht so ernst. Das sind Fälle, die dann häufig vor Gericht landen“, sagt Fachanwalt Vogt. Allerdings: „Der Arbeitgeber ist in der Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es zu einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nebentätigkeit kommt“, sagt Vogt. Kann er das etwa durch Zeugenaussagen belegen, darf er den Nebenjob umgehend verbieten.

■ Was ist bei einem Nebenjob bezüglich des Verdienstes zu beachten?

Häufig sind Nebentätigkeiten Minijobs und das aus gutem Grund. „Bei Minijobs gibt es eine geringere Pauschalbesteuerung und man bekommt am Ende deutlich mehr Geld heraus“, sagt Vogt. Auch ein Midijob möge noch gehen. Aber alles, was deutlich über den ab Oktober 2022 geltenden 520 Euro monatlich liegt, macht steuerlich keinen Sinn mehr. Denn dann greift mit der Steuerklasse 6 die höchste Besteuerung. Der Klassiker ist daher laut Vogt ein Hauptjob mit weniger als 40 Stunden Arbeitszeit, dazu ein Minijob. „In Deutschland darf ich nach geltendem Recht maximal 60 Stunden pro Woche arbeiten, aber die eigentliche wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 48 Stunden“, sagt der Anwalt. Schon rein rechnerisch ist diese Kombination daher die wahrscheinlichste.

„Es gilt eine Anzeigepflicht und wenn man die verletzt, hat das mögliche Sanktionen zur Folge.“

Volker Vogt, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Schomeru

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