Zwischenzeugnis ein Zwischending

Die Bitte um ein Zwischenzeugnis macht Vorgesetzte hellhörig. Arbeitnehmer brauchen gute Strategien, um keinen Unmut zu wecken. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Von Christina Bachmann, dpa

Kerpen/Köln. Wie der Name schon sagt: Das Zwischenzeugnis ist eine Art Zwischending. Inhaltlich ist es „nichts anderes als ein qualifiziertes oder einfaches Arbeitszeugnis“, erklärt Jochen Mai, Autor und Betreiber des Portals Karrierebibel, „nur dass es nicht am Ende eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, sondern mittendrin.“ In den meisten Fällen brauchen Berufstätige ein Zwischenzeugnis, weil sie sich anderswo bewerben wollen. Eine Nachfrage beim Arbeitgeber weckt schnell Verdacht: Will der Mitarbeiter den Job wechseln?

■ Habe ich generell Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Das Gesetz sieht einen solchen Anspruch nicht vor. Die Gerichte leiten den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis im Einzelfall aber häufig aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ab, erläutert Manuela Beck, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Zwar werde in manchen Tarifverträgen ein Zwischenzeugnis erwähnt, aber „ich brauche immer einen triftigen Grund, warum ich ein Zwischenzeugnis haben will.“ In gewissen Abständen ein Zwischenzeugnis zu verlangen, geht nicht.

■ Wann ist ein guter Zeitpunkt?

„Ein unverfänglicher Zeitpunkt ist immer dann, wenn Sie einen Jobwechsel innerbetrieblicher Natur haben“, rät Mai. Solche Wechsel gelten dann auch als triftiger Grund. Laut Mai besteht eine gute Möglichkeit auch, wenn der Vorgesetzte wechselt, wenn eine Beförderung ansteht, wenn es eine Betriebsübernahme gibt oder ein befristetes Arbeitsverhältnis entfristet wird. Wer länger in Elternzeit geht, kann ebenfalls um ein Zwischenzeugnis bitten. Allerdings steht natürlich auch da die Frage im Raum: Haben Sie denn nicht vor, zurückzukommen? Mitarbeiter sollten eine passende Antwort parat haben, rät Mai.

■ Was sollte im Zeugnis stehen?

Im Grunde unterscheidet sich der Inhalt nicht von einem Endzeugnis – Zeitraum und Tätigkeiten der Beschäftigung werden festgehalten. Bernd Slaghuis, Karriere-Coach aus Köln, gibt den Tipp, „im besten Fall diese Tätigkeiten selbst beizusteuern und sich über den ganzen Zeitraum Gedanken zu machen.“ Es sollte nicht nur eine Auflistung von Aufgaben sein, sondern eine breite Darstellung dessen, was die Zeit wirklich ausgemacht hat, sagt Slaghuis. Anders als das Endzeugnis ist das Zwischenzeugnis im Präsens, also der Gegenwartsform, geschrieben. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer ein qualifiziertes und kein einfaches Zeugnis verlangen, empfiehlt Mai.

■ Was tun, wenn die Beurteilung nicht so ausfällt wie erhofft?

Anwältin Beck empfiehlt das offene Gespräch. Immerhin sind Arbeitgeber bei der zeitnahen Ausstellung eines Endzeugnisses auch an das Zwischenzeugnis gebunden, insofern sollten Arbeitnehmer schon hier auf die Wortwahl achten. Hilft das Gespräch nicht, können Arbeitnehmer versuchen, einen außergerichtlichen Berichtigungsanspruch anwaltlich durchzusetzen. Am Ende der Möglichkeiten steht die Klage. Wie beim Endzeugnis gilt: „Wenn ich als Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Leistung bescheinigt haben will, muss ich vor Gericht nachweisen, dass ich tatsächlich überdurchschnittlich geleistet habe“, sagt Beck. Andersherum muss der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Bewertung begründen.


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