Arbeitsrecht: Können auch Eltern im Homeoffice Kinderkrankentage nehmen?

Auch mal von zu Hause aus arbeiten – das ist für viele Beschäftigte möglich. Doch hat die Arbeit im Homeoffice Auswirkungen auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld? Ein Experte gibt Antworten.

Ist der Nachwuchs krank, können auch Eltern im Homeoffice Kinderkrankentage nehmen. Bild: Julian Stratenschulte/dpa

Offenburg. (dpa) Ist ihr Kind krank und noch keine zwölf Jahre alt, haben Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung: die sogenannten Kinderkrankentage. Gesetzlich versicherte Eltern erhalten zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls dann Kinderkrankengeld – 2024 für längstens 15 Arbeitstage pro Kind, Alleinerziehende für 30. Bei mehreren Kindern sind es maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil, bei Alleinerziehenden 70 Tage. Doch hat man diesen Anspruch auch, wenn man im Homeoffice arbeiten kann? Ja. „Beschäftigte, die im Home-Office arbeiten, haben die gleichen Rechte, wenn Kinder krank sind, wie jene, die im Betrieb der Arbeit nachgehen müssten“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski.

Immer Sache des Einzelfalls

Und das aus gutem Grund: „Auch wenn ich im Homeoffice bin, bin ich natürlich zur Arbeit verpflichtet“, so Markowski. Das heißt ihm zufolge auch: „So einfach mal schnell im Homeoffice das kranke Kind nebenbei zu betreuen, muss wohlüberlegt sein.“ Ob das arbeitsrechtlich zulässig ist, komme zudem ganz auf den Einzelfall an.„Sieht mein Arbeitstag im Homeoffice feste Arbeitszeiten vor oder auch bestimmte feste Erreichbarkeiten, darf ich in dieser Arbeitszeit keine kranken Kinder betreuen“, sagt Markowski. Selbst wenn Beschäftigte von zu Hause arbeiten, werde dann die Arbeitspflicht verletzt. Nur wenn die Arbeitszeiten flexibel einteilbar seien, bestehe die Möglichkeit, sich zwischendurch der Kinderbetreuung zu widmen. „Allerdings muss auch hier beachtet werden, dass die vereinbarte Arbeitszeit auch erbracht wird und die geschuldete Arbeit erledigt wird.“ Übrigens: Privatversicherte haben zwar keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Einen Freistellungsanspruch gibt es aber für sie dennoch. Jürgen Markowski weist zudem darauf hin, dass Beschäftigte auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben können, wenn sie wegen einer Krankheit des Kindes nicht arbeiten können. Dieser ergibt sich aus Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach haben Arbeitnehmer, die aufgrund persönlicher Gründe unverschuldet für eine verhältnismäßige nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert sind, Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die ausgefallene Zeit. „Die Pflege und Betreuung eines kranken Kindes fällt auch hierunter“, so Markowski.

Bis zu fünf Tage pro Kind

Allerdings gebe es keine gesetzliche Vorgabe für die Dauer der Lohnfortzahlung. „Maßgeblich ist hier die Rechtsprechung. Derzeit geht das Bundesarbeitsgericht pro Kind und Elternteil von in der Regel bis zu fünf Tagen pro Jahr aus“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitgeber können die Anwendung des Paragrafen 616 BGB allerdings im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag vertraglich ausschließen. Ist das der Fall, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine kurze Zeit. In diesem Fall kommen dann die Kinderkrankentage und für gesetzlich Versicherte das Kinderkrankengeld ins Spiel.

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