Darf mein Arbeitgeber einfach so auf Schichtbetrieb umstellen?

Erst gibt es Lieferverzögerungen, dann muss der Auftrag ganz schnell fertig werden. Am besten im Schichtbetrieb. Aber darf der Arbeitgeber das so einfach umstellen?

Da brennt noch Licht: Ob ein Arbeitgeber Schichtbetrieb anordnen kann, hängt unter anderem von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Bild: Sven Hoppe/dpa

Offenburg. (dpa) Ein großer Auftrag kommt rein – die Maschinen müssten dafür rund um die Uhr laufen. Der Arbeitgeber will die Einsatzpläne auf Schichtbetrieb umstellen. Müssen die Beschäftigten da mitmachen? Grundsätzlich gilt: Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeiten eines Beschäftigten im Schichtrhythmus anordnen, wird er durch den Arbeitsvertrag aber auch durch die Mitbestimmung von Betriebsrat und Personalrat begrenzt. Das erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. Anordnung nur unter bestimmten Voraussetzungen Die Anordnung von Schichtarbeit sei deshalb nur möglich, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags eine Vereinbarung dazu treffen, wenn Schichtarbeit im Arbeitsvertrag ohnehin schon vorgesehen ist oder wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, der Schichtarbeit vorsieht. Das gilt dem Fachanwalt zufolge zumindest immer dann, wenn die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag ohne Schicht vereinbart sind. „Wenn ich einen Arbeitsvertrag habe, der im Prinzip nur festlegt, dass ich 40 Stunden pro Woche arbeite und dass sich meine Arbeitsleistungen nach den betrieblichen Erfordernissen richtet, dann hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht, auch Schichtarbeit anzuordnen“, sagt Markowski. Das falle unter die klassischen Inhalte des Direktionsrechts, das in Paragraf 106 der Gewerbeordnung geregelt ist. Der Arbeitgeber müsse aber auch auf berechtigte Belange von Arbeitnehmern Rücksicht nehmen. Wer wissen will, ob der Arbeitgeber nun Schichtarbeit anordnen darf, sollte also zuerst auch in seinen Arbeitsvertrag gucken. Betriebsrat hat Mitspracherecht „In Betrieben mit Betriebsrat oder in Dienststellen mit Personalrat muss sich der Arbeitgeber aber bei der Einführung von Schichtarbeit dessen Zustimmung einholen“, so Markowski weiter. In aller Regel werde dann eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Schichtarbeit geschlossen. Der Betriebs- oder Personalrat darf zudem zum Beispiel auch bei der Gestaltung der Schichtmodelle mitreden. „Schichtarbeit kann sehr belastend sein“, sagt Markowski. Bei der Einführung müssen deshalb auch Gesundheitsschutz-Aspekte mitbedacht werden. Nicht zuletzt muss sich der Arbeitgeber bei der Einführung von Schichtarbeit an die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). 

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