Pflegende Studierende: Bafög kann verlängert werden

Wer neben der Uni Angehörige pflegt, hat oft weniger Zeit zum Lernen, zum Jobben, für die Freizeit. Wo man Unterstützung findet – und wann man länger Bafög bekommen kann.

Sinnvoll für Studierende, die Angehörige pflegen: Beratungsangebote an der Hochschule wahrnehmen. Symbolbild: Halfpoint/Westend61/dpa

Oldenburg/Gütersloh. (dpa) Übernehmen Studierende neben der Uni Pflegeaufgaben, kümmern sich etwa um kranke Eltern, Partner oder Großeltern, sollten sie sich möglichst rasch um Unterstützung zu bemühen – „auch wenn es Überwindung kostet“. Dazu rät Claudia Batisweiler vom Familienservice der Universität Oldenburg. Laut der Mitautorin eines Ratgebers des Centrums für Hochschulentwicklung (CHE) für pflegende Studierende funktioniere die Kombination aus Studium und Pflege zwar manchmal eine Zeit lang ganz gut. „Aber irgendwann wird es zu viel.“ Dann bekommt man etwa Probleme mit dem Zeitmanagement, es zeigen sich womöglich Stresssymptome wie Schlafstörungen. Geeignete Ansprechpartner für pflegende Studierende sind an den Hochschulen beispielsweise die Studien- und die Familienservice- Beratungsstellen. Welche Hilfe möglich ist, hängt vom Einzelfall ab, von den Bedingungen des Studiengangs und von den Vorgaben der jeweiligen Universität. Das Spektrum reicht von bevorzugten Anmeldungen für Vorlesungen oder Seminare über die Befreiung von Anwesenheitspflichten bis hin zu einem individuell mit der Hochschule vereinbarten Studienplan, heißt es im CHE-Ratgeber. Geht es konkret um Fristen für Studienarbeiten, die man persönlich regeln kann, kann man sich auch direkt an die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten, an Studienkoordinatorinnen oder Modulbeauftragte wenden. Übrigens: Auch die Förderungshöchstdauer fürs Bafög können sich pflegende Studierende verlängern lassen. Dafür gibt es allerdings einige Voraussetzungen. So muss es sich bei der Person, die man pflegt, um einen nahen Angehörigen handeln, also beispielsweise um Großeltern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister. Zudem muss die zu pflegende Person mindestens den Pflegegrad 3 haben. Der Pflegegrad definiert die Schwere der Beeinträchtigung. Einen solchen Pflegegrad können auch Angehörige beantragen. Es ist aber in der Regel notwendig, dass die Person, um die es geht, einverstanden ist.

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