Wissen zur Weiterbildung: Wann Ihre Umschulung gefördert werden kann

Raus aus dem alten, rein in einen neuen Beruf: Für eine Umschulung kann es verschiedene Gründe geben. Ob die Agentur für Arbeit sie unterstützt, hängt vom Einzelfall ab. Worauf es dabei ankommt. 

Wer noch einmal einen ganz neuen Berufsabschluss macht, kann dafür unter Umstände finanzielle Unterstützung bekommen. Bild: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa

Von Sabine Meuter, dpa

Nürnberg/Buxtehude. Beruflich nicht nur die Abteilung und damit das Aufgabengebiet wechseln, sondern sich komplett neu orientieren: Möglich ist das etwa über eine Umschulung. Für einen solchen Schritt kann es viele Gründe geben. Zum Beispiel bei der Bäckerin, die auf einmal unter einer Mehlallergie leidet, ihren Beruf nicht mehr ausüben kann und sich nun zur Altenpflegerin umschulen lässt. Eine Umschulung bietet sich auch an, wenn jemand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Erziehungszeit längere Zeit nicht mehr im erlernten Beruf gearbeitet hat und sich die Bedingungen im Job stark gewandelt haben. „Manchmal führt schlicht der Wunsch, sich zu verändern oder die Unzufriedenheit mit dem bisher gewählten Berufsweg zu einer Umschulung“, sagt Frauke Pohl vom IBB Institut für Berufliche Bildung mit Sitz in Buxtehude.

■ Nachträglicher Berufsabschluss

Nicht zuletzt können ungelernte Beschäftigte mit einer Umschulung nachträglich einen Berufsabschluss erwerben, sagt Christian Ludwig von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Der Vorteil: Mit einem anerkannten Abschluss haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wesentlich höhere Chancen, eine dauerhafte Anstellung zu finden. Und: „Der Verdienst mit einer abgeschlossenen Umschulung ist in der Regel höher als das Gehalt ungelernter Hilfskräfte“, so Pohl.

■ Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre

Wer eine Umschulung aus welchen Gründen auch immer machen möchte, sollte sich in einem ersten Schritt gut informieren, zum Beispiel im Internet. Dazu bietet sich etwa Kursnet an, das Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit. Gut zu wissen: „Während eine reguläre Ausbildung in der Regel drei Jahre dauert, dauert eine Umschulung zumeist zwei Jahre“, sagt Pohl. Generell ist es möglich, eine Umschulung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu absolvieren. „Entweder durch Freistellung während der Arbeitszeit oder berufsbegleitend“, sagt Ludwig. Laut Pohl ist eine Umschulung in Teilzeit aber eher unüblich. Nicht unterschätzt werden dürfe der tägliche Arbeitsaufwand. „Schließlich ist die Stoffmenge einer dreijährigen Ausbildung in nur zwei Jahren zu bewältigen“, so Pohl.

„Der Verdienst mit einer abgeschlossenen Umschulung ist in der Regel höher als das Gehalt ungelernter Hilfskräfte.“

Frauke Pohl vom IBB Institut für Berufliche Bildung 

■ Im zweiten Schritt Förderung klären

Formale Voraussetzungen für eine Umschulung sind ein Mindestalter von 18 Jahren, ein Schulabschluss sowie laut Pohl angemessene Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Der nächste Schritt nach der Eigenrecherche ist der Weg zur Agentur für Arbeit oder etwa zum Jobcenter. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn die Umschulung von dort gefördert, sprich finanziert werden soll. Ob die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter eine Umschulung bewilligen, hängt vom Einzelfall ab. „So wird beispielsweise die Eignung eines Kandidaten oder einer Kandidatin für den ausgewählten Beruf geprüft“, sagt Ludwig. Dafür schalten die Sachbearbeiter auch den Berufspsychologischen Service (BPS) der Bundesagentur für Arbeit ein.

■ Bildungsgutschein: Umschulungskosten werden übernommen

Einen Anspruch auf Förderung der Umschulung gibt es nicht. Diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, erhalten von der Arbeitsagentur einen Bildungsgutschein. Damit ist die Übernahme der Umschulungskosten sichergestellt. Dazu zählen: Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, fließt für Erwerbslose das Arbeitslosengeld weiter. Beschäftigte erhalten Arbeitsentgeltzuschüsse für umschulungsbedingte Ausfallzeiten.

■ Einzelumschulung in Betrieb und Berufsschule

Generell ist zwischen einer betrieblichen Einzelumschulung und Gruppenumschulungen bei einem Träger zu unterscheiden, sagt Ludwig. Träger der betrieblichen Einzelumschulung ist der Ausbildungsbetrieb. Er muss über eine Ausbildungsberechtigung verfügen. Es wird ein Umschulungsvertrag geschlossen, die Umschulung findet dann neben dem Betrieb auch in der Berufsschule statt. Die Abschlussprüfung erfolgt bei der jeweils zuständigen Stelle, etwa der IHK.

„Bei Gruppenumschulungen erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine Ausbildungsvergütung – gegebenenfalls aber Geld von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.“

Christian Ludwig von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

■ Umschulung beim Bildungsträger

An einer Gruppenumschulung nimmt – wie es der Name schon sagt – eine Gruppe von Frauen und Männern teil. Sie erfolgt bei einem Bildungsträger, mit dem die Teilnehmenden den Umschulungsvertrag schließen. Der Bildungsträger benötigt für die Umschulung eine Genehmigung der jeweils zuständigen Kammer. Neben dem fachtheoretischen Unterricht absolviert man Praktika in einem oder in mehreren Betrieben. Die Abschlussprüfung nimmt ebenfalls die jeweils zuständige Stelle, etwa die IHK oder die Handwerkskammer, vor. Wichtig: Bei einer betrieblichen Einzelumschulung gibt es eine Ausbildungsvergütung, sofern die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter keine Leistungen zahlen. „Bei Gruppenumschulungen erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer hingegen keine Ausbildungsvergütung“, so Pohl – gegebenenfalls aber Geld von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.

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